Köln | Das Landgericht Köln hat entschieden, dass ein Hotelbetreiber in Köln 90 Prozent des Zimmerpreises einbehalten kann, wenn Zimmer wegen einer aufgrund der Coronavirus-Pandemie abgesagten Messe storniert werden. Der Fall mit dem sich das Gericht beschäftigte dreht sich um die abgesagte Messe FIBO 2020 in Köln.

Geklagt hatte eine deutsche Vertriebsgesellschaft eines ausländischen Konzerns, der in der Fitnessbranche tätig ist. Das Unternehmen reservierte für Mitarbeiter für den Zeitraum der Messe für Fitness, Wellness und Gesundheit vom 1. bis 4. April 16 Hotelzimmer in Köln. Bis 2. Januar konnten alle Hotelzimmer und bis 2. März konnten bis zu drei Zimmer kostenfrei storniert werden, so die individuelle Vereinbarung. Spätere Stornierungen waren nur möglich, bei Zahlung von 90 Prozent des ursprünglichen Zimmerpreises. Das Unternehmen zahlte vorab den vollen Zimmerpreis für alle 16 Zimmer in Höhe von 22.847 Euro.

Die FIBO 2020 wurde im Februar wegen der Covid-19-Pandemie abgesagt. Das Unternehmen stornierte am 2. März alle reservierten Zimmer. Vom 19. März bis 19. April verbot die Stadt Köln den Betrieb aller Hotels und Beherbergungsstätten. Der Hotelbesitzer zahlte an das Unternehmen den Preis für drei Zimmer und für die restlichen 13 Zimmer 10 Prozent des Preises, insgesamt 9.193,10 Euro zurück.

Das Unternehmen wollte den gesamten Preis erstattet haben, weil das Hotel behördlich geschlossen gewesen sei und es einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Hotelzimmerpreise und der Messe gebe. Das Hotel erwiderte, dass die Hotelpreise marktgerecht zu Messezeiten seien und die Durchführung der Messe nicht Gegenstand des Hotelvertrages sei.

Das Landgericht Köln stellt fest, dass die zwischen den Parteien individuell vereinbarte Stornierungsgebühr rechtmäßig sei. Zudem habe das Unternehmen die Zimmer lange vor den Beherbergungsverboten der Stadt Köln die Zimmer storniert. Das Gericht: „Die Durchführung der Messe gehöre nicht zum Leistungsumfang des Hotelvertrages zwischen den Parteien, sie sei lediglich das Motiv für die Reservierung gewesen. Die Absage der Messe liege daher in der Risikosphäre der Klägerin. Die Stornierungsabrede sei auch keine allgemeine Geschäftsbedingung, sondern einzelvertraglich vereinbart.“ Auch die Absage der Messe wegen der Corona-Pandemie spiele keine Rolle, so das Gericht.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Aktenzeichen: 86 O 21/20

Autor: red
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