Köln | Das Informationsrecht der Presse – festgeschrieben im Landespresserecht – gilt nur gegenüber staatlichen Stellen, nicht aber für kirchliche Institutionen wie das Erzbistum Köln. So entschied jetzt das Verwaltungsgericht Köln.

Geklagt hatte die Journalistin Annika Joeres vom Recherchenetzwerks „Correctiv“. Sie wollte vom Erzbistum wissen, ob und wie dieses seine Kirchensteuer-Einnahmen in umweltfreundliche oder klimafeindliche Anlage- und Aktienfonds anlegt. Das Erzbistum verweigerte eine Antwort. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass nicht nur die Erhebung, sondern auch die Verwendung der Kirchensteuermittel Ausdruck staatlich verliehener Hoheitsrechte sei.

Gericht plädiert für eine übergeordnete Klärung

Dem folgte das Gericht nicht. Die Verwendung der Kirchensteuer falle unter das garantierte Selbstbestimmungsrecht der Kirche. Es ließ aber eine Berufung beim Oberverwaltungsgericht zu, da eine Klärung im Interesse beider Seiten sei.

„Wir werden weiter dran bleiben“, kündigte Joeres an. „Wir können nicht nachvollziehen, warum sich die katholische Kirche so vehement und ausdauernd dagegen wehrt, ihre Investitionen offen zu legen.“ Es dränge sich die Frage auf, was sie zu verbergen habe.

Das Erzbistum erklärte, die Anlagen dienten unter anderem langfristigen Verpflichtungen wie der Altersversorgung der Mitarbeiter. Dabei achte man auf „ethisch-nachhaltige“ Kriterien. Damit seien Investments ausgeschlossen, bei denen Menschenrechte missachtet werden, die mit Umweltverschmutzung, Pornografie, Abtreibung, Verhütung, Rüstung oder Atomkraft verbunden seien. Dies werde jede Jahr durch unabhängige Wirtschaftsprüfer kontrolliert.

Autor: ehu
Foto: In Sachen Anlage von Kirchensteuergeldern gibt sich das Erzbistum Köln mit unterem gerichtlichem Segen verschlossen.