Köln | Der Streit zwischen dem Comedian Jörg Knör und seinem damaligen Auftraggeber scheint endgültig entschieden. Demnach urteilte das Kölner Oberlandesgericht am heutigen Mittwoch zugunsten des bekannten Stimmenimitators und die vorangegangene Instanz.

Wie der 11. Zivilsenat des Kölner OLG bekannt gab, müsse der Auftraggeber von „Kunstwerken“ auch dann bezahlen, wenn ihm das Kunstwerk nicht gefällt. In der Berufung ging es um einen langjährigen Streit zwischen dem Comedian Jörg Knör und einem Kölner Unternehmen. Das hatte einen so genannten VIP-Clip bestellt, in dem Prominente wie Barack Obama oder Angela Merkel vorkommen sollten.

In einem Briefing machte das Unternehmen unter anderem Vorgaben zu den gewünschten Prominenten sowie zur Reihenfolge ihres Erscheinens. Als die Firma rund zwei Wochen vor der Jubiläumsfeier das Video erhielt, teilte sie mit, dass der Clip nicht den Vorgaben entspreche und außerdem nicht gefalle. Sie verweigerte die Zahlung. Dagegen ging der Künstler schließlich gerichtlich vor.

In seinem damaligen Urteil wiesen die Richter die Klage der Künstleragentur ab, weil das Video in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen habe. Doch die Berufungsinstanz kassierte das Urteil und bestimmte, dass die Firma den vereinbarten Preis bezahlen müsse.

Urteilsbegründung im Detail

Demnach habe das Unternehmen eine schöpferische Leistung des Comedian bestellt. Entsprechend der höchsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sei bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führe nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar könne der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergebe sich aus der im Grundgesetz garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme sei. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liege daher bei dem Besteller.

Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, habe die Firma nicht beweisen können. Andere Abweichungen lägen zwar vor, insbesondere sei der Clip länger als vereinbart gewesen und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten sei nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Firma aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern sei. Da die von der Firma behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden waren, sei es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar gewesen, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche seien aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden.

Nach dem Firmenjubiläum seien Änderungen nicht mehr möglich gewesen. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liege ein sogenanntes „absolutes Fixgeschäft“ vor.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14.11.2018 trägt das Aktenzeichen: 11 U 71/18.

Autor: Ralph Kruppa