Köln | Das Kölner Verwaltungsgericht (VG Köln) hat mit seinem jüngsten Urteil am heutigen Donnerstag einer Klägerin einen Rechtsanspruch auf Aktieneinsicht zurückgewiesen. Die Zulassungsunterlagen für die Haupt- und Sonderbetriebspläne für den Tagebau Hambach bleiben unter Verschluss.

Wie die Kölner Verwaltungsrichter am heutigen Donnerstag berichteten, hatte die Klägerin Akteneinsicht bei der Bezirksregierung Arnsberg beantragt. Dabei wollte die Mitbegründerin der Bürgerinitiative „Buirer für Buir“ die aktuellen Zulassungsunterlagen der Haupt- und Sonderbetriebspläne des Tagebaus Hambach einsehen. Sie wollte wissen, welche Flächen des Hambacher Forsts für die Rodung zu welcher Zeit freigegeben würden.

Nachdem die Bezirksregierung Arnsberg den Antrag unter Hinweis auf Geheimhaltungsinteressen zurückgewiesen hatte, reichte die Anwohnerin Klage vor dem Kölner Verwaltungsgericht ein. Die Kölner Richter wiesen einen solchen Rechtsanspruch nach dem Umweltinformationsgesetz nun zurück. In ihrer Urteilsbegründung folgten die Richter jedoch der Argumentation der Bezirksregierung Arnsberg und wiesen die Klage zurück.

Urteilsbegründung: Konkrete Auskünfte gefährden die öffentliche Sicherheit

Insbesondere die geforderten Auskünfte zu konkreten Standorten von Brunnen und Wasserinfrastruktureinrichtungen sowie die konkreten Zeitabläufe der geplanten Rodungen könnten zu gezielten Aktionen genutzt werden. Das wiederum hätte die öffentliche Sicherheit gefährdet. Schon in der Vergangenheit kam es zu zahlreichen Anschlägen auf das Betriebsgelände der RWE Power AG und auch zu Brandanschlägen auf Wasserinfrastruktureinrichtungen.

Die Klägerin hatte zudem Einsicht in die Unterlagen über die im Vorfeld genehmigten Untersuchungsbohrungen, Einrichtungen von Grundwassermessstellen etc. und die Zulassung des zweiten Rahmenbetriebsplans sowie nachfolgende Sonder- und Hauptbetriebspläne beantragt. Mit dem dort beigefügten Kartenmaterial gehe hervor, an welcher Stelle und voraussichtlich wann die ursprüngliche A4 überschritten werde.

Es komme bei der Beurteilung nicht auf die Person der Klägerin an. Angesichts dieser massiven Gefahren überwiege auch nicht das Interesse an einer Bekanntgabe. Hinsichtlich der übrigen Unterlagen hat die Klägerin Akteneinsicht (zum Teil unter Schwärzungen) erhalten, hieß es dazu weiter.

Gegen das Urteil kann ein Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt werden, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheidet. Das Aktenzeichen lautet: 13 K 7211/16.

Autor: bfl