Köln | Die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln hat mit Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die Bundesstadt Bonn von ihrer ehemaligen Oberbürgermeisterin, Barbara Dieckmann, sowie dem ehemaligen Stadtdirektor, Arnold Hübner, wegen deren grob fahrlässigen Verletzungen beamtenrechtlicher Dienstpflichten im Zusammenhang mit der Errichtung des World Congress Centers Bonn (WCCB) Schadensersatz in Höhe von jeweils 1 Million Euro erhält.

Der Rat der Stadt Bonn entschied 2018 gegen insgesamt fünf Beschäftigte der Stadt Bonn Schadensersatzklagen zu erheben. Die Oberbürgermeisterin und der ehemalige Stadtdirektor der Stadt Bonn waren kommunale Wahlbeamte.

In seinen Urteilen hat die 19. Kammer des Verwaltungsgerichts Köln festgestellt, dass sowohl die ehemalige Oberbürgermeisterin als auch den damaligen Stadtdirektor eine Pflicht zum Schadensersatz treffe, da sie grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt hätten und dadurch der Klägerin ein kausaler Schaden entstanden sei.

I. Verfahren gegen den damaligen Stadtdirektor, Arnold Hübner

Der damalige Stadtdirektor Hübner habe grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten verstoßen, indem er am 19. März 2007 die zweite Nebenabrede unterzeichnet habe. Die mit dieser Nebenabrede bewirkte Haftungsausweitung auf das von der Sparkasse KölnBonn vorfinanzierte Eigenkapital sei durch keinen Ratsbeschluss – insbesondere nicht durch den Beschluss aus dem Jahr 2005 – gedeckt gewesen. Zudem sei diese Nebenabrede auch der Bezirksregierung Köln nicht angezeigt worden. Der ehemalige Stadtdirektor habe gewusst, dass es nicht dem Willen des Rates entsprach, die Haftung für einzubringendes Eigenkapital zu übernehmen. Er habe auch von den Problemen bei der Erbringung der Bankbürgschaft und den Hintergründen der Vereinbarung zu den erleichterten Kreditvoraussetzungen jedenfalls wissen müssen. Besonders schwer wiege, dass er sich über rechtliche Bedenken anderer Beamten aus der Kämmerei hinweggesetzt habe. Ob auch andere Bedienstete ein Mitverschulden treffe, sei für seine Haftung unerheblich. Die Pflichtverletzungen seien für den Schaden kausal gewesen. Eine Vorteilsausgleichung oder sonstige anrechenbare Vorteile ließen den Anspruch nicht entfallen. Schließlich habe der Beklagte auch wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

II. Verfahren gegen die damalige Oberbürgermeisterin, Barbara Dieckmann

Die damalige Oberbürgermeisterin Dieckmann habe ihre Dienstpflichten verletzt, indem sie am 9. Juli 2009 die Zusatzvereinbarung zur Nebenabrede unterzeichnet habe, mit der die Einstandspflicht um weitere 30 Mio. Euro erhöht worden sei. Zwar habe der Rat der Bundesstadt Bonn die Beklagte zum Abschluss dieser Nebenabrede ermächtigt. Dieser Ratsbeschluss sei jedoch rechtswidrig und damit unwirksam, weil er unter Verletzung des Informationsanspruchs der Ratsmitglieder ergangen sei. Die Beschlussvorlagen ließen nicht erkennen, dass bereits mit der zweiten Nebenabrede eine Haftung für Eigenkapital begründet worden sei. Zudem werde nicht ersichtlich, dass auch die weitere Erhöhung eine Haftung für Eigenkapital umfasse. Schließlich sei die Auseinandersetzung über die Anteilseignerschaft verschwiegen worden. Den Eigenkapitalbezug habe die Beklagte hingegen wenigstens kennen müssen. Gleiches gelte für die Streitigkeiten zwischen der Arazim Investments Ltd. und der Honua Securities Co. Ltd. Ob auch andere Bedienstete ein Mitverschulden treffe, sei für die vorliegende Haftung unerheblich. Diese Pflichtverletzungen seien für den Schaden kausal gewesen. Durch die Pflichtverletzung sei der Klägerin mindestens ein Schaden in Höhe von 14,3 Mio Euro entstanden. Eine Vorteilsausgleichung oder sonstige anrechenbare Vorteile ließen den Anspruch nicht entfallen. Schließlich habe die Beklagte auch wirksam auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Die Kammer hat in beiden Verfahren die Berufung zugelassen, über die das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.

Az.: 19 K 4769/18 (Bundesstadt Bonn ./. Barbara Dieckmann)

19 K 4770/18 (Bundesstadt Bonn ./. Arnold Hübner)

Autor: Von Redaktion