Köln | Das Oberverwaltungsgericht NRW hat entschieden, dass das Bundesamt für Verfassungsschutz eine Medienanfrage beantworten muss, die sich mit dem Disziplinarverfahren gegen einen Mitarbeiter des Amtes beschäftigt, der Akten von V-Leuten schredderte.

Kurz nach Bekanntwerden der Terrorismusorganisation NSU im November 2011 vernichtete ein Beamter des Bundesamtes für Verfassungsschutz einige der dort geführten Akten zu V-Leuten in der rechten Szene. Aus diesem Grund wurde gegen den Beamten mit dem Tarnnamen „Lothar Lingen“ ein Disziplinarverfahren geführt. Der Kläger, ein Journalist, begehrt vom Bundesamt Auskunft über das Disziplinarverfahren. Vor allem möchte er wissen, wie das Verfahren ausgegangen ist und mit welchem Aufwand das Bundesamt die disziplinarischen Ermittlungen geführt hat. Das Verwaltungsgericht Köln hatte der darauf gerichteten Klage des Journalisten weitgehend entsprochen.

Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht auf die Berufung des Bundesamtes das Urteil teilweise geändert. Über den konkreten Ausgang des Verfahrens und die von Kollegen des Beamten möglicherweise angestellten Vermutungen über dessen Motive müsse das Bundesamt keine Auskunft geben. Demgegenüber seien insbesondere Informationen zur Dauer des Ermittlungsverfahrens, zum Umfang der Ermittlungsakte, zur Zahl der befragten Personen und zur Frage, ob der Beamte eigenmächtig gehandelt habe, zu erteilen.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 3070/15 (I. Instanz: VG Köln 6 K 5143/14)

Autor: ag