Köln | Der Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 23. November 2020 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung angeordnete Schließung von Fitnessstudios abgelehnt In der Hauptsache hat der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungsbeschwerde noch nocht entschieden.

Der Fall: Ein Betreiber eines Fitnessstudios in Essen sieht sich in seinen Freiheitsgrundrechten verletzt und trug vor, dass es an einer hinreichenden gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage mangele. Das Verbot sein Studio nicht mehr weiterbetreiben zu dürfen sei zudem nicht verhältnismäßig, da von seinem Betrieb keine Gefahr ausgehe, da er alle Hygienekonzepte umgesetzt habe.

Das Gericht stellt fest, dass dem Betreiber der Grundrechtseingriff zugemutet werden könne, da Belastungen, die ihm daraus entstehen, in mehrfacher Hinsicht abgefedert würden. Zum einen führt das Gericht die Befristung bis 30. November an und dass die Anordnung laufend überprüft und angepasst werde. Die wirtschaftlichen Nachteile werden über die Corona-Hilfen der öffentlichen Hand zwar nicht vollständig aber weitgehend ausgeglichen. Das Gericht stellt fest, dass es legitim ist, dass die Landesregierung bestimmte Lebensbereiche und der damit verbundenen wirtschaftlichen Tätigkeiten aus Gesundheitsschutzgründen stark einschränkt.

Aktenzeichen VerfGH 179/20.VB-1

Autor: red