Münster | Das Oberverwaltungsgericht Münster (OVG Münster) hat ein Antrag eines Baumhausbewohners auf vorläufigen Rechtsschutz endgültig abgelehnt. Bei ihrer Urteilsbegründung bestätigten die Richter die Urteilsbegründung der Vorinstanz.

Schon tags zuvor hatte das Kölner Verwaltungsgericht das Ansinnen des Antragstellers zurückgewiesen (Report-k.de berichtete). Der gab in dem Verfahren an, ein im Hambacher Forst errichtetes Baumhaus zu bewohnen, und hatte im Folgenden beim Verwaltungsgericht Köln vorläufigen Rechtsschutz gegen die mündliche Räumungsanordnung der Stadt Kerpen begehrt. Nach dem ablehnenden Urteil der ersten Instanz folgte nun auch das OVG Münster in zweiter Instanz. Auch die Berufungsinstanz lehnte es ab, die Räumung eines Baumhauses im Hambacher Forst bis zum endgültigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens vorläufig zu untersagen.

Erst am gestrigen Donnerstagabend hatte der Antragsteller Beschwerde gegen die erstinstanzliche Entscheidung eingereicht. Zugleich beantragte er, ihm durch eine so genannte Zwischenentscheidung bis zur abschließenden Entscheidung des Senats über die Beschwerde Schutz vor der Vollziehung der Räumungsanordnung zu gewähren. Das ablehnende Urteil des 7. Senats am OVG ist damit endgültig, weil unanfechtbar abgelehnt.

Die Urteilbegründung / Gefahr im Verzug

Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, das Verwaltungsgericht Köln habe den Rechtsschutzantrag des Antragstellers voraussichtlich zu Recht abgelehnt. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit der streitigen Räumungsanordnung müsse allerdings in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht dem Klageverfahren vorbehalten bleiben. Eine allgemeine folgenorientierten Interessenabwägung falle zulasten des Antragstellers aus. Auf das Versammlungsrecht nach Art. 8 GG könne er sich voraussichtlich nicht berufen.

Die Verfassung gewährleiste nur das Recht, sich friedlich und ohne Waffen zu versammeln. Dies treffe auf die „Waldbesetzer“ im Hambacher Forst nicht zu. Im Bereich des Waldes sei es zu einer Vielzahl auch schwerer Straftaten insbesondere zum Nachteil von Polizisten und Mitarbeitern der RWE gekommen. Nach den zurzeit verfügbaren Erkenntnissen sei davon auszugehen, dass die „Besetzerszene“ durch Gewalttäter oder solche Personen geprägt werde, die Gewaltanwendung billigten.

Hiervon ausgehend sprächen für eine sofortige Vollziehung der Räumungsanordnung nicht nur die Gefahren für die Bewohner der Baumhäuser unter Gesichtspunkten des Brandschutzes und einer mangelnden Sicherung vor Stürzen in die Tiefe, die die beteiligten Behörden in den Vordergrund gestellt hätten, sondern vor allem das öffentliche Interesse am Schutz der Polizisten und der RWE-Mitarbeiter vor weiteren gefährlichen Angriffen auf Leib und Leben.

Die zahlreichen Baumhäuser im Hambacher Forst seien jedenfalls Rückzugs- und Aufenthaltsorte für gewaltbereite „Waldbesetzer“, die für die Polizei nur unter erheblicher Gefahr zugänglich seien. Schon deshalb überwiege das öffentliche Interesse an ihrer Räumung das private Interesse des Antragstellers, in dem Baumhaus verbleiben zu können.

Das Aktenzeichen in diesem Verfahren lautet: 7 B 1354/18, das Aktenzeichen des erstinanzlichen Urteils des Verwaltungsgerichts Köln lautet: 23 L 2060/18.

Autor: rk