Köln | An den Wochenenden vom 14. bis 16 und 21. bis 23. Mai darf der NRW-Landesverband der AfD die Siegerlandhalle in der Stadt Siegen für die Aufstellung seiner Kandidat*innen nutzen. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW). Das Urteil ist rechtskräftig.

Der Entscheidung des OVG NRW ging eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg voraus, die Münster bestätigte. Die Stadt Siegen ist damit verpflichtet die Halle der AfD zur Verfügung zu stellen. Das Gericht begründete dies unter anderem mit einem Gleichbehandlungsanspruch, da die Stadt Siegen bereits die Halle anderen Parteien zur Verfügung stellte.

Aktenzeichen 15 B 605/21 (I. Instanz: VG Arnsberg 12 L 241/21)

Autor: red