Die Richter des Oberverwaltungsgerichts Münster (OVG Münster) haben am heutigen Mittwoch eine Entscheidung des Kölner Verwaltungsgerichts bestätigt. Demnach war die Langzeitüberwachung eines Rechtsanwalts und Publizisten durch das Bundesamt für Verfassungsschutz rechtswidrig.

Münster | Die im Kölner Norden ansässige Behörde hatte den Kläger zwischen 1970 und 2008 durchgehend beobachtet und systematisch Informationen in einer Personalakte gesammelt. Die Behörde hatte in dem Verfahren argumentiert, dass es tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers bzw. die Unterstützung solcher Bestrebungen gab.

Der hatte sich bereits zu Beginn der 1970er Jahre im Sozialdemokratischen Hochschulbund (SHB), später Sozialistischer Hochschulbund, engagiert. Von 1986 bis 1999 war der Kläger Mitglied der Redaktion der geheimdienst- und polizeikritischen Zeitschrift „Gehe im“, die er anschließend weiter unterstützt hatte. Außerdem habe er die DKP und DKP-nahe Organisationen unterstützt, so die Begründung der Bundesbehörde.

Der auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beobachtung gerichteten Klage hatte das Verwaltungsgericht in erster Instanz stattgegeben. Die Berufung des Bundesamtes für Verfassungsschutz hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Klare Worte in der Urteilsbegründung

Der zuständige 16. Senat des Berufungsgerichts hatte in seiner Urteilbegründung ausgeführt, dass es für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme darauf ankomme, ob die dem Bundesamt für Verfassungsschutz im jeweiligen Zeitpunkt bekannten Tatsachen konkrete Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen geboten hätten. Dies sei in Bezug auf den Kläger nicht der Fall. Soweit die Beobachtung darauf gestützt worden war, dass der Kläger dem SHB sowie der Redaktion der Zeitschrift „Geheim“ angehört bzw. diese Personenzusammenschlüsse unterstützt habe, fehle es bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten dafür, dass von diesen Organisationen im entscheidungsrelevanten Zeitraum verfassungsfeindliche Bestrebungen ausgegangen seien.

Soweit die Beobachtung mit der Unterstützung der DKP bzw. DKP-naher Vereinigungen begründet worden war, so fehle es an Anhaltspunkten dafür, dass der Kläger die Organisationen als solche bzw. deren verfassungsfeindlichen Ziele nachdrücklich unterstützt habe. Darüber hinaus sei die Beobachtung angesichts der mit ihr einhergehenden Grundrechtseingriffe auch unverhältnismäßig gewesen.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen. Das Aktenzeichen zum Urteil lautet: 16 A 906/11. Das Aktenzeichen der Vorinstanz Verwaltungsgericht Köln: 20 K 2331/08.

Autor: Bernd F. Löscher